Förderung durch das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum – ELR
Die Gemeinde Dautmergen ist aufgrund des im vergangenen Jahr gestellten Aufnahmeantrages in das Entwicklungsprogramm des Landes Baden-Württemberg aufgenommen worden. Die Aufnahme bildet Grundlage dafür, dass sowohl kommunale wie auch private Förderanträge gestellt werden können. Im Frühjahr 2018 wurde insoweit ein kommunales und ein privates Objekt, aufgrund einer spezifischen Antragstellung im Oktober 2018 bewilligt.
Die Gemeinde ist daran interessiert, dass ältere Gebäude saniert oder durch Neubauten auch ersetzt werden. Ebenso wird die Umnutzung von leerstehenden oder ungenutzten Gebäuden gefördert. Grundsätzlich ist eine Förderung von Gebäuden möglich, die in der Ortslage vor dem Jahr 1960 erstellt worden sind.
Das Land Baden-Württemberg hat das Förderprogramm für das kommende Jahr 2019 ausgeschrieben; Förderschwerpunkt bildet die sog. „Innen- und Ortskernentwicklung“ mit Förderschwerpunkt Wohnen. Förderanträge sind bis spätestens 20. September 2018 beim Bürgermeisteramt Dautmergen einzureichen; mit einer möglichen Bewilligung eines Zuschusses ist im Frühjahr 2019 zu rechnen. Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Eigentümer. Zur Antragstellung sind Baupläne und eine detaillierte Kostenschätzung vorzulegen. Vor einer Entscheidung über den Förderantrag darf mit der Maßnahme nicht begonnen werden.
Nachfolgend wird die Ausschreibung des Jahresprogrammes 2019 veröffentlicht.
Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)
Ausschreibung Jahresprogramm 2019
Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat das Jahresprogramm 2019 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) mit Bekanntmachung vom 25. Mai 2018 im Staatsanzeiger ausgeschrieben.
Das ELR
Mit dem Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) hat das Land Baden-Württemberg ein umfassendes Förderangebot für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Dörfer und Gemeinden geschaffen. Gefördert werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten ermöglichen, eine wohnortnahe Versorgung mit Waren und Dienstleistungen sichern sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Ziel des Jahresprogramms 2019 ist, Impulse zur innerörtlichen Entwicklung und Aktivierung der Ortskerne zu setzen.
Projektträger und Zuwendungsempfangende können neben den Kommunen beispielsweise auch Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein.
Wo liegen die Förderschwerpunkte?
Im Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung werden die Erhaltung und Stärkung der Ortskerne insbesondere durch Umnutzung vorhandener Bausubstanz, Maßnahmen zur Erreichung zeitgemäßer Wohnverhältnisse (umfassende Modernisierungen); innerörtliche Nachverdichtung (ortsbildprägende Neubauten in Baulücken); Verbesserung des Wohnumfeldes, Entflechtung unverträglicher Gemengelagen sowie die Neuordnung mit Baureifmachung von Grundstücken gefördert. Bei eigengenutzten wohnraumbezogenen Projekten liegt der Regelfördersatz bei 30 %. Der Höchstbetrag pro Wohneinheit beträgt grundsätzlich 20.000 € (Modernisierung /Neubau), bei Umnutzungen bis zu 50.000 €. Für den Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung wird etwa die Hälfte der zur Verfügung stehenden Mittel im Jahresprogramm 2019 eingesetzt.
Im Förderschwerpunkt Grundversorgung steht die Sicherung der örtlichen Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen Bedarfs im Vordergrund. Gefördert werden unter anderem Dorfgasthäuser, Dorfläden, Metzgereien, Bäckereien und Handwerksbetriebe.
Im Förderschwerpunkt Arbeiten werden vorrangig Projekte unterstützt, die zur Entflechtung störender Gemengelagen im Ortskern beitragen. Darüber hinaus sind Projekte von kleinen und mittleren Unternehmen, die zum Erhalt der dezentralen Wirtschaftsstruktur sowie zur Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen beitragen, förderfähig.
CO2-Speicherzuschlag
Wer bei Projekten überwiegend ressourcenschonende, CO2 bindende Baustoffe im Tragwerk wie z.B. Holz einsetzt, kann grundsätzlich einen Förderzuschlag von 5 %-Punkten auf den Regelfördersatz bekommen, sofern dies nach beihilferechtlichen Bestimmungen möglich ist.
Antragsverfahren
Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm können ausschließlich von den Städten/Gemeinden gestellt werden. Diese Aufnahmeanträge enthalten auch die privaten Projekte. Die Aufnahmeanträge werden über das Landratsamt Zollernalbkreis dem Regierungspräsidium Tübingen vorgelegt. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz entscheidet im Frühjahr 2019 über die Aufnahme in das ELR.
Daher ist es notwendig, dass die Unterlagen zu den privaten Projekten bis spätestens 20.09.2018 bei der Gemeinde Dautmergen vorliegen.
Sollten Sie ein Projekt planen, für das eine Förderung in Frage kommen könnte, so wenden sie sich baldmöglichst an die Gemeindeverwaltung Dautmergen, Tel. 07427-2507, E-Mail: info@gemeinde-dautmergen.de, um das angedachte Vorhaben und die dazu erforderlichen Unterlagen abzustimmen.
Es können nur Projekte zur Förderung vorgeschlagen werden, die zeitnah im Anschluss an die Förderentscheidung im Frühjahr 2019 umgesetzt und davor nicht begonnen werden.
Weitere allgemeine Informationen über die Fördervorrausetzungen, die Förderhöhe und das Verfahren zur Antragsstellung finden Sie unter https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr/.
Dautmergen, den 11.07.2018
gez.
Lippus – Bürgermeister