Wohnbauförderprogramm der Gemeinde Dautmergen
Für die weitere und künftige Entwicklung der Gemeinde Dautmergen ist es wichtig, Bauland sowie Wohnraum zur Verfügung zu stellen, um Familien, insbesondere junge Familien, zu ermöglichen, sich hier in Dautmergen nieder zu lassen.
In naher Zukunft wird auch die Innenentwicklung einer Gemeinde eine noch größere Rolle spielen als bisher. Ein wichtiges Element der Innenentwicklung wird künftig zum Einen darin bestehen, Bausubstanz, deren Renovierung unwirtschaftlich erscheint, zurückzubauen, um dadurch Flächen für eine Neubebauung im Innenbereich zu schaffen sowie zum Anderen bestehende Bausubstanz zu fördern, die durch Umbau und Renovierung erhalten werden kann.
Die Ausweisung und der Verkauf von Bauplätzen im Neubaugebiet wird dennoch unterlässlich sein, sodass eine Innenentwicklung gezielt und behutsam voran gebracht werden sollte, ohne die Außenentwicklung außer Acht zu lassen.
Mit der Einführung dieses Wohnbauförderprogrammes soll ein besonderer Anreiz geschaffen werden, diesem Ziel näher zu kommen.
1. Wer kann eine Förderung erhalten?
a) Ehepaare
b) auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften
c) Alleinerziehende mit mindestens einem, im Haushalt lebenden, kindergeldberechtigten Kind unter 18 Jahre
2. Welche Vorhaben werden gefördert?
a) Der Erwerb eines gemeindeeigenen Wohnbauplatzes
b) Der Erwerb eines leer stehenden Gebäudes im Innenbereich zum Zwecke des Abbruchs/des Umbaus zu ausschließlich Wohnzwecken in Eigennutzung
3. Wie hoch ist die Wohnbauförderung?
a) Beim Erwerb eines gemeindeeigenen Wohnbauplatzes 1.500,– €; für das erste und zweite Kind jeweils weitere 1.500,– €, maximal 4.500,– €. Dies gilt für bereits geborene und kindergeldberechtigte Kinder unter 18 Jahren, die im Haushalt leben sowie für Kinder, die ab Datum des Zuzugs der Eltern/eines Elternteils, mit Hauptwohnsitz, innerhalb der nächsten 5 Jahre geboren werden.
b) Beim Erwerb eines leer stehenden Gebäudes im Innenbereich zum Zwecke des Abbruchs/des Umbaus zu ausschließlich Wohnzwecken in Eigennutzung (dito. 3 a)
4. Bedingungen an die Wohnbauförderung
a) Das Wohngebäude muss innerhalb der Bauverpflichtung bezogen sein
b) Die Wohnsitznahme in Dautmergen muss mit Hauptwohnung erfolgt sein
c) Der Zuschuss wird zweckgebunden gewährt.
d) Der Antrag auf Förderung nach diesen Richtlinien ist formlos bei der Gemeinde Dautmergen zu stellen; der Antrag ist spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Vorliegen der Fördervoraussetzungen zu stellen.
5. Wann wird der Zuschuss ausbezahlt?
a) Mit Anmeldung des Hauptwohnsitzes in Dautmergen
6. Wann ist der Zuschuss ggf. zurückzuzahlen?
a) Wenn das geförderte Objekt innerhalb von 10 Jahren ab Förderung und Auszahlung veräußert wird, der Zwangsverwaltung unterworfen oder nicht wenigstens von einem Familienmitglied mindestens 10 Jahre bewohnt wird, ist der Zuschuss in voller Höhe zurückzuzahlen.
7. Wer entscheidet über die Wohnbauförderung?
In allen Angelegenheiten der Wohnbauförderung entscheidet der Gemeinderat im
Einzelfall.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Wohnbauförderung besteht nicht.
8. Inkrafttreten der Wohnbauförderrichtlinien
Diese Wohnbauförderrichtlinien treten rückwirkend zum 01.11.2013 in Kraft und wurden durch Beschluss des Gemeinderats vom 14.07.2021 verlängert.
Dautmergen, den 20.02.2014 / 14.07.2021
Lippus
Bürgermeister